Satzung Medien- und IT-Netzwerk Trier-Luxemburg
27.05.2015
Präambel
Die Informations- und Telekommunikationstechnologie kommt in nahezu allen Unternehmen und Branchen zum Einsatz. Sie ist Impulsgeber und Innovationstreiber und spielt für die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft eine wichtige Schlüsselrolle. In der Region Trier/Luxemburg verfügt die Informations-und Telekommunikationstechnologie zudem über eine hohe wissenschaftliche Relevanz. Zahlreiche Institutionen haben sich in den letzten Jahren hierangesiedelt und erfolgreich vernetzt. Damit hat diese Technologie für die regionale Entwicklung eine besondere Bedeutung erlangt. Viele Unternehmen in der Region Trier/Luxemburg sind davon überzeugt, dass eine nachhaltige Vernetzung der regionalen Wirtschaft notwendig ist. Mit der Gründung des Medien- und IT-Netzwerks Trier-Luxemburg e.V. soll das bereits bestehende branchenübergreifende Netzwerk in eine eigene Rechtsform überführt werden.
Der Verein soll dazu dienen, dass die Mitglieder sich kennen lernen, ihre Geschäftsbeziehungen pflegen und erweitern, Kooperationen anbahnen und gemeinsame Projekte realisieren können. Das Netzwerk ist über die Medien-, ITK-Dienstleister und die wissenschaftlichen und wirtschaftspolitischen? Institutionen darüber hinaus offen für alle, die an einer Zusammenarbeit interessiert sind. Ein weiteres Augenmerk gilt der Zusammenarbeit mit den in der Region vorhandenen Kompetenzen, Technologien und Organisationen sowie der engen Kooperation mit bereits bestehenden Netzwerken. Dadurch können Synergieeffekte besser genutzt und die Region weiter gestärkt werden.
§ 1 Name, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen Medien- und IT-Netzwerk Trier-Luxemburg und wird im Folgenden „Verein“ genannt
1.2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „e.V.“.
1.3. Der Sitz des Vereins ist Trier.
1.4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Vernetzung seiner Mitglieder und damit die Stärkung der innovativen Wirtschaft der Region Trier/Luxemburg. Zu diesem Zweck soll eine geeignete Plattform für einen ganzheitlichen Informationsaustausch und Kooperationsanbahnung geschaffen werden.
2.1. Die Ziele des Vereins sind vor allem:
a) die Kooperation und Vernetzung der Mitglieder unter sich und in der Region,
b) die Stärkung der Zusammenarbeit und des Know-how-Transfers zwischen den wissenschaftlichen und öffentlichen Institutionen sowie den Unternehmen der Region,
c) die Förderung und Unterstützung von Existenzgründungen im Medien- und ITK-Bereich
d) die Stärkung und bessere Marktpositionierung des Medien- und IT-Standorts Trier/Luxemburg
e) Interessensvertretung und Lobbyarbeit auch gegenüber der Landesregierung
2.2. Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
a) die Schaffung einer Kommunikations- und Kooperationsplattform,
b) die regelmäßige Durchführung von internen und öffentlichen Veranstaltungen (Informationsveranstaltungen, Kontaktbörsen, Seminare, Vorträge, Workshops, Messen, Konferenzen etc.),
c) die Einrichtung verschiedener Arbeitsgruppen zu spezifischen Schwerpunktthemen, z.B. im IT-und Medienbereich,
d) die Darstellung der Mitglieder sowie deren Kompetenzen in verschiedenen Medien und auf Messen und Veranstaltungen.
2.3. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder militärischen Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.2. Es darf keine Person oder Institution, die dem Verein angehört oder ihre Zwecke unterstützt, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins können nur Unternehmen und natürliche Personen werden, zu deren wesentlichen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten mindestens einer der Bereiche Medien oder IT gehört. Ferner können Körperschaften des Öffentlichen Rechts (Universitäten, Fachhochschulen oder sonstige Institutionen) Mitglieder werden.
Von Unternehmen oder Institutionen ist ein Ansprechpartner zu benennen, der das Mitglied vertritt.
4.2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich vorzulegen ist. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
4.3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
5.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres.
5.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
5.4. Ein Mitglied hat bei Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1. Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein Beitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages, die Veranlagung und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die für alle Mitglieder bindend ist. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen teilweise oder ganz verzichten. Auf eine Aufnahmegebühr wird verzichtet.
6.2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres wird der Umfang der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
(a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
(b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Prüfungsberichte,
(c) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
(d) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
(e) die Wahl des Rechnungsprüfers,
(f) die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
(g) die Festsetzung von Beiträgen für Mitglieder, Umlagen und deren Fälligkeit,
(h) die Auflösung des Vereins, die Ernennung eines neutralen Liquidators sowie
(i) die Abtretung des Bestimmungsrechtes eines Liquidationsbegünstigten an den Liquidator.
7.2. Der Mitgliederversammlung gehören alle beitragspflichtigen Mitglieder mit je einer Stimme an, die mittels schriftlicher Vollmacht auf andere Mitglieder oder den Vorstand übertragen werden kann. Die Vollmacht muss spätestens zur Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
7.3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zu berufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
7.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beim Vorstand beantragen. Dann hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7.5. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
7.6. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht sein. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können zugelassen werden, wenn der Vorstand es empfiehlt und die Mitgliederversammlung entsprechend beschließt.
7.7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
7.8. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Errechnung der Mehrheitsverhältnisse nicht mitgezählt.
7.9. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung oder haftende Verbindlichkeiten der Mitglieder zum Gegenstand haben, ist im Gegensatz zu § 7.8. eine Stimmenmehrheit von 75% der Anwesenden notwendig (vgl. § 33 Abs. 1 und § 41 S. 2 BGB). Anträge, die diese Punkte betreffen, müssen mit der Einladung (siehe Punkt 7.3) bekannt gemacht worden sein.
7.10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in.
7.11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzustellen ist.
§ 8 Der Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, die Mitglied im Verein sind bzw. die als Ansprechpartner von Unternehmen bzw. Institutionen das Mitglied im Verein vertreten (Vgl. § 4.1.). Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, zwei Stellvertreter einen Schriftführer und einen Kassenwart. Der Vorstand ist vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Für die Vertretung nach außen sind mindestens drei Vorstandsmitglieder notwendig.
8.2. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
8.3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand verbleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8.4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder wenn ein Mitglied des Vorstandes aus der von ihm vertretenen Organisation ausscheidet. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
8.5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
(a) die Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
(d) die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes und die Aufstellung des Jahresabschlusses für das laufende Geschäftsjahr sowie
(e) die Beschlussfassung über einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr.
8.6. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen, jedoch mindestens einmal halbjährlich.
8.7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, welches vom/von der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8.8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
9.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 1 der Satzung) aufgelöst werden. Dabei ist die Vermögensverwendung gem. § 3 Abs. 3 zu spezifizieren.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird.
10.2. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18. Januar 2011in Trier beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt:
Anlage 2
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